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Der Selbständige oder Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) ohne Pensionszusage bzw. Verheiratet und der Ehegatte hat entweder den gleichen beruflichen Status oder ist nicht berufstätig: Dann sind sämtliche unten genannten Beträge zu verdoppeln.
1. Der Selbständige hat nach altem Recht seine Sonderausgabenhöchstbeträge noch nicht ausgeschöpft: Viele wissen nicht: Rüruprentenbeiträge sind auch nach altem Recht absetzbar! Selbständige können Versicherungsbeiträge und damit auch Rüruprentenbeiträge nach wie vor im Rahmen der Günstigerprüfung nach altem Recht vor 2005 bis 4402 € (3068 Vorwegabzug + 1334 €) zu 100% als Sonderausgaben absetzen. Darunter fallen auch die Beiträge zur Basisversorgung oder Rüruprente. Darüber hinaus sind 1334 € zur Hälfte absetzbar. Das alte (noch gültige) Recht bringt hier günstigere Ergebnisse, da hier in 2006 die Versicherungseiträge zu 100% abgesetzt werden können und nicht nur zu 62% gem. neuem Recht Gesellschaftergeschäftsführer Beispiel ein lediger Selbständiger wendet 3000 € jährlich für Versicherungsbeiträge auf. Er kann aber nach altem Recht bis 4402 € Versicherungsbeiträge zu 100% absetzen. Also hat er noch 1402 € frei, die er in eine Rürup-Rente investieren kann. Diese 1.402 € kann er zu 100% absetzen, das ist günstiger als nach dem neuen Recht: Danach könnte er nur 3269 € absetzen. =2400 + (1402x0,62)=3269 €
2. Der Selbständige hat nach altem Recht seine absetzbaren Sonderausgabenhöchstbeträge (max. 3068+1334+1334 = 5736 € bereits voll ausgeschöpft:
Durch die Einführung des fiktiven Erhöhungsbetrags gem Jahressteuergesetz 2007 (siehe unten) entfällt der bisherige steuerliche Verpuffungseffekt. Lassen Sie sich diesen fiktiven Erhöhungsbetrag von uns im Rahmen einer Günstigerprüfung berechnen. Hier klicken |
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8. § 10 des Einkommensteuergesetzes wird wie folgt geändert: Absatz 4a wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Angabe „Absatz 1 Nr. 2 und 3“ durch die Angabe „Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 3“ ersetzt und vor dem Wort „günstiger“ die Wörter „zuzüglich des Erhöhungsbetrags nach Satz 3“ eingefügt. bb) Folgende Sätze werden angefügt: „Mindestens ist bei Anwendung des Satzes 1 der Betrag anzusetzen, der sich ergeben würde, wenn zusätzlich noch die Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b in die Günstigerprüfung einbezogen werden würden; der Erhöhungsbetrag nach Satz 3 ist nicht hinzuzurechnen. Erhöhungsbetrag sind die Beiträge nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b, soweit sie nicht den um die Beiträge nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a und den nach § 3 Nr. 62 steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und einen diesem gleichgestellten steuerfreien Zuschuss verminderten Höchstbetrag nach Absatz 3 Satz 1 und 2 überschreiten; Absatz 3 Satz 4 und 6 gelten entsprechend.“
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